Art 16 lit e der RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass Waren wie etwa Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Maßnahmen, insb Reinigungsmaßnahmen, des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können, nicht unter den Begriff "versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind", iS dieser Vorschrift fallen.