1. Der klare Wortlaut der Bestimmung des § 37 Abs 2 Z 2 Wiener VBO - dem nun § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 entspricht - ist nur dahin zu verstehen, dass es auf die Erfüllung bzw Nichterfüllung der dem Vertragsbediensteten übertragenen Dienstpflichten und nicht auf die Möglichkeit ersprießlicher Arbeitsleistung auf irgendeinem anderen Dienstposten des Dienstgebers ankommt.