Gesellschafter einer juristischen Person sind grundsätzlich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss legitimiert, wenn ein vertretungsbefugtes Organ vorhanden ist. Einem Kommanditisten kommt keine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft und damit keine Rechtsmittellegitimation zu.
8 Ob 127/18m