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ÖNORM B 2110: Begründeter Schlussrechnungsvorbehalt

RechtsprechungUnternehmensrechtn. n.ecolex 2016/419ecolex 2016, 969 Heft 11 v. 3.12.2016

Entscheidung: OGH 24.6.2016, 9 Ob 4/16b

Normen: § 1486 Z 1 ABGB; ÖNORM B 2110

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