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Schutz vor Lärmimmissionen: Straßenbahnen sind behördliche genehmigte Anlagen iSd § 364 a ABGB

RechtsprechungZivilrechtn. n.ecolex 2016/367ecolex 2016, 865 Heft 10 v. 7.11.2016

Entscheidung: OGH 28.1.2016, 1 Ob 47/15s

Normen: § 364 a ABGB

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