Zusammenfassung: Der OGH widmet sich mit seiner Entscheidung der Frage, ob betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unfallversicherungsschutz unterliegen. Muss die Unternehmensleitung als Veranstalter fungieren oder reicht es, wenn sie die Durchführung billigt?
Rechtsgrundlagen: § 175 ASVG