Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung stellt eindeutig fest, dass auch ein "Staatenloser" eines gültigen Aufenthaltstitels bedarf, um ein Gewerbe anmelden zu können.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 1 GewO
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Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung stellt eindeutig fest, dass auch ein "Staatenloser" eines gültigen Aufenthaltstitels bedarf, um ein Gewerbe anmelden zu können.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 1 GewO
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