Zusammenfassung: Die erkennende Instanz widmet sich in vorliegender Sache würdigend der Frage, ob in Bezug auf Entscheidungen, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen wurden, das Regime der EuGVVO anwendbar ist.
Rechtsgrundlagen: Art 34 EuGVVO; Art 38 EuGVVO