Zusammenfassung: Der EuGH wendet sich mit seiner Entscheidung der Frage zu, ob von einer Zivilsache auszugehen ist, wenn eine dem Regime des Insolvenzrechts abgetretene Forderung nicht vom Insolvenzverwalter, sondern von einem Zessionar klagsweise geltend gemacht wird.
Rechtsgrundlagen: Art 3 EuInsVO; Art 1 EuGVVO