Zusammenfassung: Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob in Bezug auf Leistungen aus einer Unfallversicherung ein schlüssiger Verzicht auf Anrufung der Ärztekommission betreffend den Invaliditätsgrad eines Versicherten abgegeben worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 184 Abs 1 VersVG