Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert der OGH die Frage, ob Täuschungsvorsatz eines Versicherungsnehmers anzunehmen ist, wenn dieser unrichtige Angaben über Zeit und Ort eines Diebstahls macht, wobei sich der sonstige Geschehensablauf aus seinen Angaben ableiten lässt.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 3 VersVG