Zusammenfassung: In Bezug auf die Übernahme der Funktionen durch ein zweites Programm ohne Zugang zum Quellcode des ersten Programms geht der EuGH der Frage nach, ob der Schutz geistigen Eigentums auch die Bereiche Funktionalität, Programmiersprache und Dateiformat von Computerprogrammen umfasst.
Rechtsgrundlagen: Art 1 RL 91/250/EWG ; Art 5 RL 91/250/EWG ; § 2 Z 1 UrhG; § 40 UrhG; § 40a UrhG