Zusammenfassung: In Bezug auf die Untersagung der Nutzung eines Geschmacksmusters wendet sich der EuGH der Frage zu, ob diese auch gegenüber einem Dritten erfolgen kann, der Inhaber eines später eingetragenen Geschmacksmusters ist. Ist die Löschung des jüngeren zwingend notwendig?
Rechtsgrundlagen: Art 19 Abs 1 GGV