Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung geht der VwGH in Hinblick auf Wasserversorgungsanlagen der Stellung von Grundeigentümern im Anwendungsbereich von Wasserschutzgebieten im Spannungsfeld öffentlicher Interessen nach.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 WRG