Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der VwGH fest, dass eine allgemeine Begriffsbestimmung für einen "räumlichen Zusammenhang" im Regime des UVP-G 2000 nur einzelfallbezogen möglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 UVP-G
Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der VwGH fest, dass eine allgemeine Begriffsbestimmung für einen "räumlichen Zusammenhang" im Regime des UVP-G 2000 nur einzelfallbezogen möglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 UVP-G