Zusammenfassung: Vorliegend stellt der EuGH klar, dass das bloße Abfüllen von Gebinden, an denen markenrechtlich geschützte Zeichen angebracht sind, per se noch keinen Rechtsverstoß nach sich zieht.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 1 lit b RL 89/104/ EEG
Zusammenfassung: Vorliegend stellt der EuGH klar, dass das bloße Abfüllen von Gebinden, an denen markenrechtlich geschützte Zeichen angebracht sind, per se noch keinen Rechtsverstoß nach sich zieht.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 1 lit b RL 89/104/ EEG