Zusammenfassung: In Hinblick auf die Fälligkeit des Werklohns stellt der OGH vorliegend klar, dass es dem Werkunternehmer obliegt, Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung nach seiner Fachkunde durchzuführen und dem Werkbesteller dahingehend bloß sein vertraglicher Anspruch auf Verbesserung zukommt.
Rechtsgrundlagen: § 932 ABGB; § 1052 ABGB