Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte das erkennende Gericht den maßgeblichen Zeitpunkt für den Schadenseintritt im Falle der treuwidrigen Verwendung des Treuhanderlags durch einen Rechtsanwalt zu klären.
Rechtsgrundlagen: § 1293 ABGB; § 1489 ABGB