Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich in gegenständlicher Sache mit der Vermieterhaftung für Leitungsschäden und Wasserrohrbrüchen iZm dessen Verkehrssicherungspflichten zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 1096 ABGB; § 1295 ABGB; § 1318 ABGB