Zusammenfassung: In Hinblick auf Fragen der Gesamtrechtsnachfolge und der Geltendmachung desselben Anspruchs befasst sich die erkennende Instanz mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung des Verfahrens vorgenommen werden kann.
Rechtsgrundlagen: Art 27 EuGVVO