Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass in der Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, der Hinweis auf entsprechende Rechtsfolgen zwingend enthalten sein muss.
Rechtsgrundlagen: § 98 ZPO; § 10 ZustG
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass in der Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, der Hinweis auf entsprechende Rechtsfolgen zwingend enthalten sein muss.
Rechtsgrundlagen: § 98 ZPO; § 10 ZustG