Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich klärend dem Anwendungsbereich des MRG zu und schränkt diesen in Hinblick auf große gewerbliche Objekte, ein Bürogebäude, ein.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 5 MRG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich klärend dem Anwendungsbereich des MRG zu und schränkt diesen in Hinblick auf große gewerbliche Objekte, ein Bürogebäude, ein.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 5 MRG
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