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Kein verpöntes Motiv gem § 105 Abs 3 ArbVG bei Änderungsangebot des AG

ArbeitsrechtJudikaturao. Univ.-Prof. Dr. M. Windisch-Graetz (Bearbeitung)ecolex 2011/337ecolex 2011, 847 Heft 9 v. 1.9.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht klärend der Frage nach, ob in concreto eine Änderungskündigung als Motivkündigung qualifiziert werden kann und somit anfechtbar ist.

Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 ArbVG

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