Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mitunter der Frage zu widmen, ob eine Entlassung eine angemessene Reaktion auf eine sexuelle Belästigung im Betrieb des Arbeitgebers darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1 Z 2 GlBG; § 32 AngG
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