Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich unter richtlinienkonformer Auslegung des § 9a Abs 1 Z 1 UWG der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen Ankündigen, Anbieten und Gewähren von Zugabe wettbewerbsrechtlich zu tolerieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 9a UWG