Zusammenfassung: In Hinblick auf ein Vorverfahren hatte sich der OGH in entschiedener Sache mit der Bindungswirkung einer Ratenvereinbarung im Folgeprozess zu befassen. Darüber hinaus hatte er sich auf dem Weg zu seiner Entscheidung des Instruments der ergänzenden Vertragsauslegung in Hinblick auf die, in einem Vertrag nicht bedachte, Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft zu bedienen.