Zusammenfassung: In Hinblick auf den Versendungskauf hatte sich die erkennende Instanz unter Zugrundelegung einer Incoterm-Klausel ex works klärend mit der Prüfung des Lieferorts für den Kauf beweglicher Sachen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO