Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung hatte das erkennende Gericht zu beurteilen, ob die Verwendung doppelwandiger Trinkgläser, auf deren Boden sich der Firmenname befindet, vom Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfasst wird.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 GGV; Art 4 Abs 1 GGV; Art 10 Abs 1 GGV