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Beschluss, mit dem der Gegenpartei die Einsicht in (nicht entscheidungserhebliche) Teile einer Urkunde verwehrt wird, ist unanfechtbar

ZivilprozessrechtJudikaturCh. Koller; A. Wall; M. Slonina (Bearbeitung)ecolex 2011/241ecolex 2011, 627 - 628 Heft 7 v. 1.7.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob sich ein Betroffener gegen die verfügte Verweigerung der Einsicht in den geschwärzten Teil einer verfahrensgegenständlichen Urkunde zur Wehr setzen kann.

Rechtsgrundlagen: § 183 ZPO; § 298 ZPO; § 319 Abs 1 ZPO

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