§ 364a ABGB; § 497 ABGB
Vorliegendes Judikat beantwortet die Frage, wer für von Dritten verursachte Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück einzustehen hat. Konkret waren nicht voraussehbare Schäden einer Kanalanlage eines servitutsberechtigten Dritten streitgegenständlich.