Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass im Falle der Aufkündigung einer Gesellschaft durch einen Privatgläubiger die Verwertung von Vermögen mangels Zustimmung der Gesellschafter durch die Liquidatoren zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 331 EO; § 333 EO; § 135 UGB; § 145 UGB; § 146 UGB; § 147 UGB