Zusammenfassung: In Bezug auf eine rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung hatte sich die erkennende Instanz mit der notwendigen grundbuchrechtlichen Einverleibung als modus zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 1392 ABGB; § 4 GBG; § 9 GBG; § 13 Abs 2 GBG