Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob die Zusammenlegung zweier Wohnungen im Wege eines Wanddurchbruchs trotz unterschiedlicher Wohnungseigentümer genehmigungsfähig ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 WEG; § 16 WEG; § 52 Abs 1 Z 2 WEG