§ 60 Abs 1 lit c WRG; § 63 lit b WRG
In vorliegender Sache hatte sich der VwGH mit Umfang und Ausmaß von Dienstbarkeiten zu befassen. Fraglich war also, ob im Falle einer Nachtrassierung der Voraussetzung der Bestimmtheit ausreichend entsprochen wurde.