§ 4 Abs 1 ASGG; § 54 Abs 1 ASGG
In vorliegendem Fall war die örtliche Zuständigkeit bei Feststellungsverfahren zu behandeln. Wie ist vorzugehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes den Zweck der Rechtsnorm übertrifft? Ist es zu rechtfertigen, die Mitwirkung des Betriebsrates durch teleologische Reduktion zu beschneiden oder soll sich der Betriebsrat nach wie vor auf den Aktivgerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a stützen können?