§ 37 KO; Art 15 EiInsVO; § 916 dZPO
Vorliegendes Erkenntnis behandelt die Einzelanfechtungsbefugnis. Verliert der Anfechtungsgläubiger aufgrund des Anfechtungsmonopols des Masseverwalters sein Recht? Wie ist die Sache zu beurteilen, wenn dem Gläubiger ein Arrestpfandrecht iSd § 916 dZPO zusteht?