Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung in vorliegender Sache widmet sich das erkennende Gericht der Frage, ob durch die Übermittlung von Werbebroschüren die daraus hervorgehenden Aussagen Vertragsinhalt werden und somit ein beachtlicher Geschäftsirrtum veranlasst wird.
Rechtsgrundlagen: § 871 ABGB