§ 23a AngG; § 12 Abs 7 GlBG
Hier war fraglich, ob die Bestimmung des § 12 Abs 7 GlBG aF Grundlage für die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs bei diskriminierender Entlassung sein kann. Weiters wurde geprüft, ob gem § 29 Abs 2 AuslBG ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Einbeziehung des besonderen Bestandschutzes nach dem MuttSchG gebührt.