§ 16 ABGB; Art 8 EMRK; § 382g EO
In diesem Fall hatte der OGH zu beurteilen, ob das hier durch eine Nachbarin vermittelte Gefühl des potenziell möglichen ständigen Überwachtseins bzw. des dauernden Beobachtetseins ausreicht, um in die Privatsphäre der Klägerin einzugreifen, auch wenn keine technischen Hilfsmittel wie Kameras eingesetzt wurden.