§ 2 UWG
Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung des OGH ist eine Plakatwerbung mit einer blickfangartig herausgestellten Formulierung. In diesem Zusammenhang stellt der OGH klar, dass für Eignung zur Irreführung das Gesamtbild und der Gesamteindruck entscheidend sei.