Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit einem Berufungsverfahren, in dem ungeklärte Vermögenszuwächse iZm Auslandssachverhalten und ungewöhnliche Aussagen zu klären waren. Zahlreiche Beweisanträge wurden dabei wegen Verfahrensverschleppung abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 183 Abs 3 BAO