§ 1409a ABGB; § 12a MRG
Gegenständlich hat der OGH eine Haftung für Mietzinsrückstände auch für den Fall verneint, in dem das übernehmende Unternehmen in den bestehenden Bestandvetrag eintritt.
OGH 16.7.2009, 2 Ob 44/09y
§ 1409a ABGB; § 12a MRG
Gegenständlich hat der OGH eine Haftung für Mietzinsrückstände auch für den Fall verneint, in dem das übernehmende Unternehmen in den bestehenden Bestandvetrag eintritt.
OGH 16.7.2009, 2 Ob 44/09y