§ 1302 ABGB; § 1313a ABGB
In vorliegendem Falle hatte der OGH zwischen summierter Kausalität und Gehilfenzurechnung zu differenzieren. Im Falle summierter Einwirkungen mehrerer Beteiligter, deren Anteil am Schaden nicht genau bestimmbar ist, ist § 1302 anzuwenden.