ÜArt 3 EVÜ; ÜArt 4 EVÜ; ÜArt 6 EVÜ; ܧ 16 Abs 3 AÜG; § 1b dAÜG; IPRG
Der OGH prüfte, ob ܧ 16 Abs 3 ff AÜG eine Eingriffsnorm darstellt und wie diese im Hinblick auf die Überlassung von Arbeitskräften von Deutschland nach Österreich anzuwenden ist. Weiters beschäftigte er sich mit der Auslegung des § 1b dAÜG im Hinblick auf ein sektorales Verbot der Arbeitskräfteüberlassung im Baugewerbe.