§ 84 AktG; § 870 ABGB; § 878 ABGB; § 879 ABGB; § 1380 ABGB; § 1385 ABGB
In vorliegender Entscheidung nahm der OGH bei Betrachtung einer Schadensverzichtserklärung Maß am Normzweck des § 84 Abs 3 AktG, nämlich dem Schutz der Aktionäre und des Gesellschaftsvermögens.