§ 880a ABGB; § 1489 ABGB; § 1497 ABGB
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Frage der Verjährungsfrist für Rechte aus dreipersonalen Garantien sowie mit den Folgen aufgrund Unzustellbarkeit der Klage. Diesbezüglich stellt der OGH u.a. fest, dass Ansprüche aus dreipersonalen Garantien einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen.