Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung hat sich der OGH mit dem Begriff der "Weltanschauung" auseinanderzusetzen. Festgestellt wird, dass kritische Auffassungen über die herrschende Asylgesetzgebung sowie -praxis nicht darunter zu subsumieren seien.
Rechtsgrundlagen: § 13 B-GlBG; § 16 B-GlBG; § 19 B-GlBG