§ 15h ff MSchG; § 19d AZG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob auch dann der Kündigungsschutz der §§ 15h ff MuttSchG zur Anwendung gelangt, wenn die Arbeitnehmerin ein Formgebot beim Verlangen der Teilzeitbeschäftigung verletzte.
OGH 20.8.2008, 9 ObA 80/07s