§ 932 ABGB; § 1042 ABGB; § 1168 ABGB
Der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob der Käufer eines Oldtimers, der zahlreiche, aber nicht gefährdende Mängel hatte, diese Mängel beheben lassen kann, ohne den Verkäufer darauf hinzuweisen oder über die Mängel informiert zu haben. Daraufhin verlangte der Käufer die Rückzahlung eines Teils der Kaufsumme aufgrund der Gewährleistung und Schadenersatz.