§ 93 oö LBG; § 101 ArbVG
Das Gericht beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Bestimmung des § 93 oö LBG, nach welcher Verwendungsänderungen mit bestimmten Verschlechterungen mit Versetzungen gleichgehalten werden. § 1 Abs 4 oö Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz nimmt darauf Bezug, doch welchen Zweck verfolgte der Gesetzgeber damit?